Die offizielle und verabschiedete Satzung der Gründungssitzung vom 23.11.2023 stellen wir euch zum Download bereit:
Das Protokoll der Gründungssitzung folgt bald.
Es folgt die nicht-offizielle, dafür barrierearme Version der Satzung.
Satzung des Stadtelternrates für Kindertagesstätten der Stadt Osnabrück
gemäß
§ 16 des Niedersächsisches Kindertagesstättengesetzes (NKiTaG)
§1 Grundsätzliches
- Der Stadtelternrat für Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Horte (künftig kurz Kita) der Stadt Osnabrück (künftig kurz Kita-Stadtelternrat Osnabrück) ist der Zusammenschluss aller Gesamtelternvertretungen der Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Horte in der Stadt Osnabrück (Stand: – 23.11.2023).
- Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten Elternvertreter*innen sind mit ihrer Wahl Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Osnabrück, jedoch nicht mehr als zwei je Einrichtung.
- Eine Liste der Elternvertreter*innen ist dem Vorstand des Kita-Stadtelternrates Osnabrück zu Beginn des Kindergartenjahres, jedoch spätestens zwei Monate danach, durch die Leitungen der einzelnen Kindertagesstätten per E-Mail (siehe Kontaktformular) zuzustellen. Der Kita-Stadtelternrat Osnabrück ist ein politisch unabhängiges, von Eltern gewähltes demokratisches Gremium.
- Der Kita-Stadtelternrat Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§2 Aufgaben und Ziele
- Die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Kita für die Erziehung und Bildung der Kinder bestimmt die Tätigkeit des Kita-Stadtelternrates Osnabrück.
- Aufgabe und Ziel des Kita-Stadtelternrates Osnabrück ist die Förderung des Dialogs und die pädagogische Bildungsarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den pädagogischen Fachkräften, den Trägern der Kindertageseinrichtungen in Osnabrück und der Stadtverwaltung Osnabrück sowie andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind beteiligt sind.
- Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt dem Kita-Stadtelternrat Osnabrück insbesondere:
- die Interessen und Rechte der Kinder zu vertreten und sich für die Belange der Kinder einzusetzen
- Einsetzen für das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder selbst bestimmen zu dürfen,
- vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen, die dem Erziehungs- und Bildungsauftrag dienen
- Stellung beziehen zu Fragen des Kita-Bereichs der Stadt Osnabrück. Diese umfassen zum Beispiel:
- die Bedarfssituation und die Aufnahmekriterien,
- Betreuungsschlüssel und optimale Gruppenstärken in den einzelnen Kitas,
- Fragen des zeitlichen, räumlichen und sachlichen Angebotes der Einrichtungen,
- die Gebührengestaltung der Stadtverwaltung,
- das Interesse der Erziehungsberechtigten für das Geschehen in den Kitas und an Erziehungs- und Bildungsfragen zu fördern und zu unterstützen,
- Unterstützung und Informationsaustausch fördern zwischen den Elternvertretungen der einzelnen Kitas,
- Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen zu beraten und an die Kita Einrichtungen und deren Träger weiterzuleiten,
- Interessen der Eltern gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Vertreter*innen und Gremien der Stadt Osnabrück wahrnehmen,
- Forum zur Information und zum Erfahrungsaustausch darstellen,
- Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
- Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, werden hierfür die Vorsitzenden des Vorstandes ermächtigt, die Interessensvertretung des Kita-Stadtelternrates Osnabrück in Ausschüssen der Stadt Osnabrück als hinzu gewähltes Mitglied wahrzunehmen. Die Vertretung kann nur durch ein anderes Mitglied des Vorstands sichergestellt werden.
- Der Kita-Stadtelternrat Osnabrück achtet im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten auf die Wahrung der Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG Niedersachsen).
§3 Zusammensetzung
- Dem Kita-Stadtelternrat Osnabrück gehören nach 16 Abs. 2 KiTaG die Gesamtelternvertreter*innen jeder Kindertagesstätte in Osnabrück – unabhängig von der Trägerschaft – an.
- Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten Gesamtelternvertreter*innen sind mit ihrer Wahl automatisch Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Osnabrück. Die gewählten Eltern sind im Rahmen des Wahlvorgangs darüber zu informieren.
- Die Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Osnabrück wählen den Vorstand.
§4 Mitgliederversammlung / Sitzungen
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ des Kita-Stadtelternrates und wird von der*dem Vorsitzenden des Kita-Stadtelternrates geleitet oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme je durch das Mitglied vertretener Einrichtung. Jedes Mitglied kann spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
- Der Kita-Stadtelternrat tritt mindestens zweimal im entsprechenden Kita-Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen. Die erste Mitgliederversammlung eines Kita-Jahres soll innerhalb der ersten drei Monate stattfinden.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Kita-Stadtelternrates schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung. Aus wichtigen Gründen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
- Jede Kita hat eine Stimme. Sollte ein Mitglied zum Versammlungstermin verhindert sein, kann es einen anderen Elternteil, der ein Kind in derselben Kindertagesstätte betreuen lässt entsenden.
- Die Mitgliederversammlung / Sitzung ist beschlussfähig, wenn 20% der beteiligten Einrichtungen vertreten sind.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahl des Vorstandes, werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich für alle Eltern, die ein Kind in einer Kita betreuen lassen. Bei Themen, die vertraulich sind oder eine öffentliche Diskussion zum entsprechenden Zeitpunkt als nicht wünschenswert erscheinen lassen, kann durch die teilnehmenden Mitglieder eine nicht-öffentliche Durchführung beschlossen werden.
- Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Eine Durchschrift ist den Mitgliedern und den Leitungen aller Kitas spätestens einen Monat nach der Sitzung zugänglich zu machen.
- Sowohl die Einladungen zur Mitgliederversammlung, die Mitgliederversammlung selbst als auch Abstimmungen und auch die Sitzungen des Vorstandes können bei Bedarf digital oder hybrid stattfinden.
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier
- 1. Vorsitzende*r
- 2. Vorsitzende*r
- stellvertretende*r Vorsitzende*r
- Schriftführer*in
- Beisitzer*innen mit bestimmten Aufgaben, z. B. Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kita-Stadtelternrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist möglich.
- Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes stellen kann sich jedes Mitglied des Stadtelternrates oder andere Eltern, die mindestens ein Kind in einer Osnabrücker Kita betreuen lassen.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung von ihrem Amt zurücktreten. Ihre Aufgaben werden von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder von neu gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen. Neu gewählte Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zum Ende der in Absatz (2) definierten Amtsperiode im Amt. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Nachwahl stattfinden muss.
§6 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand hält ein öffentliches Positionspapier auf dem neuesten Stand, in dem er im Namen des Stadtelternrats Stellung zu sachpolitischen Fragestellungen im Kontext der Kitas in Osnabrück bezieht. Dafür nimmt er Vorschläge, Anregungen und Kritik, besonders auch in den Mitgliederversammlungen von den Eltern auf.
- Der Vorstand hat das Recht, im Namen des Stadtelternrates Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche zu führen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse des Stadtelternrates notwendig sind.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder des Stadtelternrates regelmäßig über die Arbeit und die Beschlüsse der Ausschüsse, in denen er vertreten ist.
- Der Vorstand des Kita-Stadtelternrates Osnabrück vertritt alle Kitas der Stadt Osnabrück in der Öffentlichkeit. Er hat das Recht, Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche mit den Kitas und der Stadtverwaltung zu führen, die zur Umsetzung seiner Aufgaben notwendig sind.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
- die Vorbereitung der Sitzungen, Erstellung einer Tagesordnung (Vorsitzende*r)
- die fristgerechte Einladung zu den Sitzungen / Mitgliederversammlungen (Vorsitzende*r)
- die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen (Vorsitzende*r)
- Erstellung und Zustellung der einzelnen Sitzungsprotokolle (Schriftführer*in)
- die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse des Kita-Stadtelternrates
- Durchführen von Öffentlichkeitsarbeit des Kita-Stadtelternrates.
- Der Vorstand verteilt die eigenen Aufgaben untereinander selbst. Er kann zu besonderen Themen mehrere Ausschüsse / Arbeitsgemeinschaften bilden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
- Die Mitglieder des Vorstandes handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Mitglieder des Kita-Stadtelternrates. Sie verpflichten sich, regelmäßig Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen.
- Bei der Übergabe an einen neu gewählten Vorstand sind dem neuen Vorstand die Arbeitsunterlagen des alten Vorstandes (Liste der Kitas, Anwesenheits-/ Kontaktlisten, Protokolle, Beschlüsse,) sowie für die Arbeit benötigte Dokumente und Unterlagen (städtische Planungen, Beschlüsse) zu übergeben.
- Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die zur Arbeit des Vorstandes notwendigen Anwesenheits-/ Kontaktlisten sind nur für den vorgesehenen Zweck (Kontaktaufnahme mit Mitgliedern bzw. Kita-Leitung) zu verwenden. Es gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO).
§7 Vertretung in Städtischen Ausschüssen
- Der Kita-Stadtelternrat entsendet Vertreter*innen als beratende Mitglieder in städtische Ausschüsse, z.B. Jugendhilfeausschuss und Beirat für Kinderinteressen.
- Die Vertretung des Kita-Stadtelternrats in städtischen Ausschüssen wird parallel zum Vorstand gewählt und kann in Personalunion mit Vorstandsmitgliedern besetzt werden.
§8 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Kita-Stadtelternrates bedürfen im Rahmen einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Elternvertreter*innen.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, auf Wunsch mindestens einer Person aus der Elternvertretung ist geheim abzustimmen.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 23.11.2023 in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit und treten außer Kraft. Osnabrück, den 23.11.2023